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AGB

Decool Ingenieurbüro – Maybachstraße 25 – 71332 Waiblingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Konstruktion

Zwischen dem Kunden, hier im folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet und dem Ingenieurbüro Decool nachfolgend als DECOOL bezeichnet, gelten die folgenden Geschäftsbedingungen.

1. Allgemeines

1.1 Für die Erbringung von Leistungen durch DECOOL für den Auftraggeber gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese AGBs gelten auch, wenn der Auftraggeber, insbesondere bei der Annahme oder Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sein denn, DECOOL stimmt diesen ausdrücklich zu.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von DECOOL sind stets freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie. z. B. Modelle, Zeichnungen und Skizzen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Vor Auftragserteilung sind endgültige Preise und Bedingungen zu vereinbaren.

2.2 DECOOL hat das Recht auch nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber in zumutbarem Umfang Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsumfang vorzunehmen sofern für den Auftraggeber dadurch keine unzumutbaren Änderungen entstehen.

2.3 Der Auftraggeber wird die Arbeit von DECOOL unterstützen, insbesondere die erforderlichen Betriebsmittel, betrieblichen Angaben, Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen, um es somit DECOOL zu ermöglichen, die Leistungen auszuführen. Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Arbeiten einen für DECOOL zuständigen Gesprächspartner, der die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Informationen für DECOOL beschafft, sowie die für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Entscheidungen beim Auftraggeber herbeiführt.

2.4 Für Ingenieurdienstleistungen von DECOOL sind die zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Bundesrepublik Deutschland gültigen technischen Vorschriften und Normen maßgebend. Etwaige Änderungen solcher Vorschriften oder Normen in der Zeit zwischen dem Angebot und dem Vertragsabschluss sind preislich zu berücksichtigen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen , Aufrechnung

3.1 Alle genannten Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung der Aufträge erfolgt, falls nichts gegenteiliges vereinbart wurde auf Stundenbasis in Form von Monatsrechnungen. Reisekosten werden getrennt nach den im Angebot aufgeführten Konditionen verrechnet.

3.2 Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung.

3.3 Zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung ist der Auftraggeber, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder durch DECOOL schriftlich anerkannt werden.

4. Lieferungen

4.1 Die Art der Versendung wird vom Auftragnehmer festgelegt und ist im Allgemeinen der elektronische Datenweg oder der Postweg. Zum Abschluss von Transportversicherungen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

4.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt hat DECOOL nicht zu verantworten und berechtigen zur Lieferung mit angemessenem Aufschub.

4.3 Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn Sie schriftlich vereinbart und als verbindlich bezeichnet worden sind. Zur Einhaltung der Lieferfristen verpflichtet sich der Auftraggeber, DECOOL die zur Bearbeitung des Auftrages benötigten Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle auftragsspezifischen Unterlagen dürfen nicht an Dritte, die nicht unmittelbar an dem Entwicklungs-, Konstruktions- bzw. Planungsprozess beteiligt sind, weitergegeben werden.

5.2 Neuentwicklungen aller Art, insbesondere Muster und Patente, die während der Auftragsabwicklung entstehen, bleiben auch nach Auftragsfertigstellung im Eigentum von DECOOL. Der Auftraggeber erhält jedoch das Erstrecht für eine gesondert zu vereinbarende Nutzungslizenz.

5.3 DECOOL behält das Eigentum an den gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Leistungen entstandenen neuen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei den durch Verarbeitung entstandenen neunen Gegenständen besteht der Eigentumsvorbehalt im Umfang und in Höhe des Wertes der Forderungen von DECOOL aus dem betreffenden Geschäft. Die gelieferten und die aus Ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände darf der Auftraggeber nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die dem Auftraggeber aus einer solchen Veräußerung zustehenden Ansprüche tritt der Auftraggeber in Höhe der DECOOL zustehenden Forderungen aus dem betreffenden Geschäft schon hiermit ab. Der Auftraggeber darf den gelieferten Gegenstand und den aus der Verarbeitung neu entstandenen Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen hat der Auftraggeber DECOOL unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Gewährleistung

6.1 Der Auftraggeber muss die Leistungen und Lieferungen von DECOOL unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und schriftlich genehmigen. Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, gilt die Lieferung und Leistung als abgenommen.

6.2 DECOOL leistet Gewähr, für eine dem Stand der Technik (vgl. 2) entsprechende und nach dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit seiner Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme und zwar für die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme.

6.3 Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt, die nach Wahl von DECOOL in Berichtigung oder Ersatz der Leistungen besteht . Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht besteht nur dann, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Dazu ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen.

6.4 Die Gewährleistung für die Richtigkeit der für den Auftrag gestellten Dokumente, Pläne und sonstiger Unterlagen übernimmt der Auftraggeber.

7. Haftung

7.1 Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von DECOOL auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen. DECOOL haftet insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

7.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet DECOOL nicht für Verlust von Daten jeglicher Art. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Betriebsunterbrechung, Beschädigung zu verarbeitender Stoffe und für entgangenen Gewinn aufgrund eines Maschinenschadens nach fehlerhafter Konstruktion ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.3 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 7.1 und 7.2 gilt nicht für Garantieansprüche, Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

7.4 Soweit die Haftung von DECOOL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DECOOL.

8. Weisungsrecht

8.1 Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers ausgeführt wird, ausschließlich DECOOL.

9. Sonstige Vereinbarungen

9.1 Telefonische oder mündliche Angaben über Leistungen von DECOOL werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. DECOOL ist nach bestem Wissen und Gewissen bemüht, technische Ratschläge für die Verwendung seiner bzw. der von ihm erbrachten Leistungen zu geben. Diese Hinweise und Ratschläge stellen nur die Erfahrungswerte von DECOOL dar, die nicht als zugesichert gelten. Sie begründen keine Ansprüche gegen DECOOL, insbesondere wird der Auftraggeber nicht davon befreit, sich von der Eignung der durch DECOOL erbrachten Leistungen für seine Zwecke durch eigene Prüfung zu überzeugen.

10. Unwirksamkeit

10.1 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

11. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

11.1 Diese Vereinbarung unterliegt materiellem deutschem Recht. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

11.2 Als Gerichtsstand wird Waiblingen, Deutschland vereinbart.
DECOOL ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

Stand: Juni 2017